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Satzung
§ 1 Name usw.
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitglieder
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Finanzierung
§ 7 Kapital und Eigentum
§ 8 Auflösung des Vereins
§ 9 Haftung
§ 10 Inkrafttreten
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Satzung
§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Zweidrittelmehrheit.
Bei Auflösung des Vereins ist der Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstandsvorsitzende Liquidator, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt im Auflösungsbeschluß einen anderen Liquidator.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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