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leer Allgemein Mitglieder Satzung § 1 Name usw. § 2 Vereinszweck § 3 Gemeinnützigkeit § 4 Mitglieder § 5 Organe des Vereins § 6 Finanzierung § 7 Kapital und Eigentum § 8 Auflösung des Vereins § 9 Haftung § 10 Inkrafttreten Vorstand Projekte

Satzung


§ 4 Mitglieder

  • Der Verein hat folgende Mitglieder:

    • Ordentliches Mitglied:

      Ein ordentliches Mitglied nimmt aktiv an der Vereinsarbeit teil. Es hat alle Rechte und Pflichten. Es hat volles Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen.

    • Sympathisant:

      Diese können aktiv an der Vereinsarbeit teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

    • Ehrenmitglied:

      Natürliche sowie juristische Personen, welche sich in besonderem Maße Verdienste bei dem Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben alle Rechte und Pflichten, jedoch kein Stimmrecht.

    • Fördermitglied:

      Sind natürliche und juristische Personen, Behörden und Körperschaften, welche die Vereinsziele besonders unterstützen. Das Fördermitglied hat weder die Rechte noch die Pflichten eines Vollmitgliedes.

  • Erwerb der Mitgliedschaft

    Der Antrag auf Mitgliedschaft in den Verein hat schriftlich mit Unterschrift zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet durch Mehrheit über die Aufnahme. Seine Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Überprüfung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Entscheidung über Aufnahmeanträge wird den Bewerbern schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht gehalten, Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen. Der Vorstand erstattet auf der Mitgliederversammlung Bericht über die getroffene Entscheidung.

  • Beendigung der Mitgliedschaft

    • Die Mitgliedschaft erlischt:

      - durch den Tod bei natürlichen Personen
      - durch Auflösung der juristischen Person
      - durch freiwilligen Austritt
      - durch Ausschluß
      - mit Auflösung des Vereins

    • Austritt:

      Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum jeweiligen Quartalsende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Der Austritt aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Der Austritt hat das Erlöschen aller Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedsverhältnis zum Verein sowie das Recht zur kostenlosen Nutzung der gemeinschaftlichen Einrichtungen zur Folge. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein Jahr.

    • Ausschluß:

      Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied die Bestimmungen der Vereinssatzung oder des Vereinsregelwerkes oder den Zweck des Vereins (§ 2) verletzt, die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein mindestens einen Monat im Rückstand ist. Nach Ablauf dieser Frist ist im Abstand eines Monates zweimal schriftlich zu mahnen. Vor der Entscheidung über den Ausschluß hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist zu begründen und dem Betroffenen schriftlich bekanntzugeben.

  • Rechte und Pflichten

    • Beiträge:

      Die Höhe eines etwaigen Aufnahmebeitrages sowie die jährlichen Beiträge werden von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit festgelegt. Ordentliche Mitglieder und Sympathisanten sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und Nutzungsentgelte wie die Art ihrer Einziehung sind im Regelwerk festgeschrieben.

    • Durch die Mitgliederversammlung können auch Dienste, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.

    • Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Vereinseinrichtungen zu nutzen.

    • Ordentliche Mitglieder haben in allen Vereinsversammlungen Sitz und Stimme. Sie können sich im Verhinderungsfalle mit schriftlicher Vollmacht von einem anderen ordentlichen Mitglied vertreten lassen. Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht für alle Vereinsämter sowie das schriftliche und mündliche Beschwerderecht beim Vorstand.

    • Jedes Mitglied ist ferner verpflichtet, die Satzung des Vereines zu beachten und die Weisungen der Vereinsfunktionäre zu befolgen. Die Mitglieder des Vereins haben in den Räumen des Vereins das Hausrecht inne und sind gegenüber allen Nichtmitgliedern im Sinne der Satzung und des Vereinsregelwerk weisungsbefugt.

    • Jeder Anschriftenwechsel eines Mitglieds ist sofort dem Vorstand mitzuteilen. Im Falle der Änderung der Anschrift ohne Mitteilung an den Verein ist der Vorstand berechtigt, durch einstimmigen Beschluß das Mitglied aus der Mitgliederliste zu streichen, wenn das Mitglied mit der Zahlung von mindestens einem Jahresmitgliedsbeitrag säumig ist.

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