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leer Allgemein Mitglieder Satzung § 1 Name usw. § 2 Vereinszweck § 3 Gemeinnützigkeit § 4 Mitglieder § 5 Organe des Vereins § 6 Finanzierung § 7 Kapital und Eigentum § 8 Auflösung des Vereins § 9 Haftung § 10 Inkrafttreten Vorstand Projekte

Satzung


§ 5 Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind:

    - Mitgliederversammlung
    - Vorstand

  • Mitgliederversammlung

    • Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Der Vorstand kann - er ist auf schriftliches Verlangen eines Viertels der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe hierzu verpflichtet – eine außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Zu einer Mitgliederversammlung müssen alle ordentlichen und Vorstandsmitglieder mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig bei Anwesenheit beziehungsweise ordnungsgemäßer Vertretung mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder. Ist in einer Mitgliederversammlung nicht die Hälfte der ordentlichen Mitglieder erschienen oder vertreten, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Zu dieser neuen Mitgliederversammlung kann bereits mit der Einberufung der ersten Mitgliederversammlung eingeladen werden. Die Ladung muß die vollständige Tagesordnung enthalten. Auf Antrag eines einzelnen Mitgliedes muß zu einzelnen Punkten in geheimer Wahl abgestimmt werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Alle übrigen Beschlüsse bedürfen einer einfachen Mehrheit, soweit Gesetze nichts anderes vorsehen.

    • Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

      • die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr

      • die Stellungnahme zu den Tätigkeitsberichten und Entlastungserteilung des gesamten Vorstandes

      • die Wahl des Vorstandes

      • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie der sonstigen Pflichtleistungen der Mitglieder

      • Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und über Anträge der Mitglieder

      • die Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und des Vereinsregelwerkes; die Beschlußfassung über eine eventuelle Auflösung des Vereines sowie die Beschlußfassung über die Verwendung eines restlichen Vereinsvermögens.

      • Wahl eines Kassenprüfers

      • Bestimmung der Vereinspolitik

      • Genehmigung eines Haushaltsplanes

    • Über den Verlauf jeder Versammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

    • Die Anwesenheit der Sympathisanten ist ausdrücklich erwünscht.

    • Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch durch schriftliche Befragung aller ordentlichen Mitglieder ohne Zusammentreten der Versammlung im Wege schriftlicher Stimmabgabe erfolgen. In diesem Falle hat der Vorstand angemessene Fristen zur Stimmabgabe über einen Abstimmungspunkt oder mehrere Abstimmungspunkte zu setzen. Die Stimmabgaben sind an den Vorstand oder an einen vom Vorstand bestimmten Wahlleiter zu entrichten. Nach Ablauf der Frist wird die Stimme eines ordentlichen Mitgliedes, das nicht abgestimmt hat, der Nichtbeteiligung an der Mitgliederversammlung gleichgestellt. Für Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren gelten die gleichen Mehrheiten wie für Abstimmungen auf Mitgliederversammlungen. Für im schriftlichen Verfahren gefaßte Beschlüsse gelten abgegebene Stimmen als Präsenz in der Mitgliederversammlung. Die Auszählung übernimmt der Vorstand oder ein vom Vorstand bestimmter Wahlleiter. Die Ergebnisse werden schriftlich (auch per E-Mail oder Telefax) an die Mitglieder bekanntgegeben.

    • Jedes Mitglied kann bis spätestens eine (1) Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Einberufungsorgan die Ergänzung der Tagesordnung verlangen, die nicht eine Satzungsänderung oder eine Vereinsauflösung betreffen. Eine Ergänzung vorzunehmen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Einberufungsorgans. Dem Verlangen muß jedoch entsprochen werden, wenn es von einem Zehntel der Mitglieder unterstützt wird. Die Ergänzung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die nicht auf eine Satzungsänderung oder eine Vereinsauflösung abzielen, können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Diese Ergänzung der Tagesordnung erfordert jedoch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

  • Vorstand

    • Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, nämlich dem ersten und zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister (Gesamtvorstand). Der zweite Vorsitzende ist gleichzeitig der Schriftführer.

    • Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.

    • Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (Einzelvertretungsberechtigung).

    • Der 1. Vorsitzende - im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende - beruft und leitet die Vorstandssitzungen, die nach Bedarf stattfinden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Vorstandsmitglied gegenüber dem Vorsitzenden ist unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen.

    • Im Vorstand entscheidet Stimmenmehrheit.

    • Scheidet ein Vorstandsmitglied, aus welchem Grund auch immer, vorzeitig aus, so findet in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt. Bis zu einer Neuwahl bleibt das Vorstandsmitglied im Amt oder eine Vertretung wird kommissarisch eingesetzt durch die Mitgliederversammlung.

    • Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Tagesordnung wird vor Ort festgelegt. Die Protokollführung wird abwechselnd von allen Vorstandsmitgliedern ausgeführt.

    • Dem Vorstand obliegt:

      • die Verwaltung der Finanzen

      • Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung

      • die Koordinierung von Veranstaltungsterminen

      • Vollzug der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse

      • Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern

      • Entscheidung über Beschwerden der ordentlichen Mitglieder

    • Vom Schriftführer ist ein Vereinsbuch zu führen, in dem alle Entscheidungen, Aktionen Protokolle festgehalten werden. Er ist weiterhin für die Führung eines Veranstaltungskalenders zuständig, in den alle Aktionen nebst dem dafür Verantwortlichen eingetragen werden. Der Kalender ist für alle Mitglieder offen auszuhängen.

    • Der Schatzmeister führt ein Kassenbuch, in dem alle Geldbewegungen des Vereins dokumentiert sind. Dieses Buch beinhaltet auch alle Kontoführungsnachweise des Vereinskontos. Die Bücher sind für alle ordentliche Mitglieder einsehbar.

    • Kassenprüfer:

      Ein ordentliches Mitglied, das nicht dem Vorstand angehören darf. Der Kassenprüfer prüft die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigt dies durch Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen. Bei vorgefundenen Mängeln muß der Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragt der Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes.

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